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   OVG Saarland, 04.05.1990 - 1 W 172/89   

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https://dejure.org/1990,15391
OVG Saarland, 04.05.1990 - 1 W 172/89 (https://dejure.org/1990,15391)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04.05.1990 - 1 W 172/89 (https://dejure.org/1990,15391)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04. Mai 1990 - 1 W 172/89 (https://dejure.org/1990,15391)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundstücksbegriff; Kanalbaubeitragsrecht

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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Saarland, 12.05.2021 - 1 A 126/20

    Kanalbaubeitrag - Bahnbetriebsgrundstücke

    [Angesichts dieses Befunds zu der im Verfahren allein im Streit befindlichen Frage des Verjährungseintritts erübrigt sich ein Eingehen auf die - nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG, 171 Abs. 3a AO unter der Prämisse, bei Bescheiderlass sei noch keine Verjährung eingetreten gewesen, ohnehin durch erneute Veranlagung behebbaren - Folgen des Umstands, dass die streitgegenständliche Veranlagung mit dem im Saarland kraft Gesetzes geltenden Buchgrundstücksbegriff kollidiert (vgl. zur Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1990 - 1 W 172/89 -, juris Rdnr. 19; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 392, 393).

    [vgl. zum Begriff des einmaligen Vollbeitrags: OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.2.1991, a.a.O., Rdnrn. 99 ff., 119, und Beschluss vom 4.5.1990, a.a.O., juris Rdnrn. 5 ff. m.w.N.] Die Höhe dieses Vollbeitrags bestimmte sich nach der satzungsrechtlichen Maßstabsregelung anhand der Summe aus der nach den damaligen Gegebenheiten beitragspflichtigen Grundfläche und der damals beitragspflichtigen Geschossfläche (§ 10 Abs. 3 bis 5 KBS 1985).

  • VG Saarlouis, 30.03.2010 - 11 K 1537/08

    Heranziehung zum Kanalbaubeitrag

    Zwar gilt nach saarländischer Rechtslage auch im Kanalbaubeitragsrecht grundsätzlich der formelle und nicht der wirtschaftliche Grundstücksbegriff (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.1990 -1 W 172/89- sowie Beschluss der Kammer vom 04.11.1991 -11 F 67/91-).
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